Spekulationssteuer
Die Spekulationssteuer fällt beim Verkauf einer Immobilie an, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen und die Immobilie nicht selbst genutzt wurde. Der Gewinn wird dann als privates Veräußerungsgeschäft versteuert.
Ausführliche Erklärung
Die sogenannte "Spekulationssteuer" ist keine eigenständige Steuer, sondern die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG. Sie zählt zu den sonstigen Einkünften und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
Die 10-Jahres-Frist
Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Immobilie mehr als 10 Jahre, ist der Gewinn steuerfrei. Maßgebend ist das Datum der notariellen Beurkundung, nicht das Datum der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Ausnahme Selbstnutzung
Keine Spekulationssteuer fällt an, wenn die Immobilie:
- Im Jahr des Verkaufs und in den zwei Kalenderjahren davor ausschließlich selbst genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG)
Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns
Verkaufspreis − Kaufpreis − Kaufnebenkosten − Verkaufskosten − AfA (bei Vermietung) = Veräußerungsgewinn
Wichtig: Durch die Abschreibung (AfA) steigt der steuerpflichtige Gewinn, da die AfA den Anschaffungswert reduziert.
Praxisbeispiel
Häufige Fragen
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