Zum Hauptinhalt springen
Spekulationssteuer – Immobilien-Lexikon | Affelski Immobilienmanagement
Steuern & Recht

Spekulationssteuer

Die Spekulationssteuer fällt beim Verkauf einer Immobilie an, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen und die Immobilie nicht selbst genutzt wurde. Der Gewinn wird dann als privates Veräußerungsgeschäft versteuert.

Ausführliche Erklärung

Die sogenannte "Spekulationssteuer" ist keine eigenständige Steuer, sondern die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG. Sie zählt zu den sonstigen Einkünften und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.

Die 10-Jahres-Frist

Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Immobilie mehr als 10 Jahre, ist der Gewinn steuerfrei. Maßgebend ist das Datum der notariellen Beurkundung, nicht das Datum der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Ausnahme Selbstnutzung

Keine Spekulationssteuer fällt an, wenn die Immobilie:

  • Im Jahr des Verkaufs und in den zwei Kalenderjahren davor ausschließlich selbst genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG)

Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns

Verkaufspreis − Kaufpreis − Kaufnebenkosten − Verkaufskosten − AfA (bei Vermietung) = Veräußerungsgewinn

Wichtig: Durch die Abschreibung (AfA) steigt der steuerpflichtige Gewinn, da die AfA den Anschaffungswert reduziert.

Praxisbeispiel

Kauf 2020: 300.000 € + 30.000 € Nebenkosten = 330.000 €. Verkauf 2025: 420.000 €. Veräußerungsgewinn: 420.000 − 330.000 = 90.000 €. Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 %: 37.800 € Steuer. Bei Verkauf nach 2030 (>10 Jahre): steuerfrei.

Häufige Fragen

Fragen zu Spekulationssteuer?

Wir beraten Sie persönlich – kostenlos und unverbindlich.

Jetzt Beratung anfragen

Hallo! 👋

Kann ich Ihnen helfen?