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AfA (Abschreibung) – Immobilien-Lexikon | Affelski Immobilienmanagement
Steuern & Recht

AfA (Abschreibung)

Die AfA (Absetzung für Abnutzung) erlaubt Vermietern, die Anschaffungskosten ihrer Immobilie über die Nutzungsdauer steuerlich abzuschreiben. Für Wohngebäude beträgt die AfA in der Regel 2 % (50 Jahre Nutzungsdauer) oder 3 % (für Neubauten ab 2023).

Ausführliche Erklärung

Die AfA ist ein zentrales steuerliches Instrument für Immobilien-Investoren. Sie mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage und reduziert damit die jährliche Steuerlast bei Vermietungseinkünften.

AfA-Sätze im Überblick

GebäudeartAfA-SatzNutzungsdauer
Wohngebäude (Altbestand bis 31.12.1924 gebaut)2,5 %40 Jahre
Wohngebäude (nach 1924 gebaut)2,0 %50 Jahre
Wohngebäude Neubau/Ersterwerb ab 2023**3,0 %**~33 Jahre
Gewerbeimmobilien3,0 %~33 Jahre

Bemessungsgrundlage

Nur der Gebäudeanteil (nicht das Grundstück) kann abgeschrieben werden. Typisch: Bei einem Einfamilienhaus 80 % Gebäude / 20 % Grundstück (lageabhängig, steuerlich schätzen lassen).

Degressive AfA (§ 7 Abs. 5 EStG)

Für Neubauten 2023–2026 (Mietwohngebäude): Optional 5 % degressiv → Wechsel zur linearen AfA jederzeit möglich.

Sonderabschreibung Denkmal und Sanierung

Bei denkmalgeschützten Immobilien oder Sanierungsgebieten: bis zu 9 % p.a. für 8 Jahre (dann 7 % für 4 Jahre) über die §§ 7h/7i EStG.

Praxisbeispiel

Eigentumswohnung, Kaufpreis 300.000 €, Gebäudeanteil 80 % = 240.000 €. Lineare AfA 2 %: 4.800 € pro Jahr. Bei Steuersatz 40 %: Steuerersparnis 1.920 € p.a.. Über die gesamte Laufzeit von 50 Jahren: 96.000 € Steuerersparnis (ohne Anpassungen).

Häufige Fragen

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