AfA (Abschreibung)
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) erlaubt Vermietern, die Anschaffungskosten ihrer Immobilie über die Nutzungsdauer steuerlich abzuschreiben. Für Wohngebäude beträgt die AfA in der Regel 2 % (50 Jahre Nutzungsdauer) oder 3 % (für Neubauten ab 2023).
Ausführliche Erklärung
Die AfA ist ein zentrales steuerliches Instrument für Immobilien-Investoren. Sie mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage und reduziert damit die jährliche Steuerlast bei Vermietungseinkünften.
AfA-Sätze im Überblick
| Gebäudeart | AfA-Satz | Nutzungsdauer |
|---|---|---|
| Wohngebäude (Altbestand bis 31.12.1924 gebaut) | 2,5 % | 40 Jahre |
| Wohngebäude (nach 1924 gebaut) | 2,0 % | 50 Jahre |
| Wohngebäude Neubau/Ersterwerb ab 2023 | **3,0 %** | ~33 Jahre |
| Gewerbeimmobilien | 3,0 % | ~33 Jahre |
Bemessungsgrundlage
Nur der Gebäudeanteil (nicht das Grundstück) kann abgeschrieben werden. Typisch: Bei einem Einfamilienhaus 80 % Gebäude / 20 % Grundstück (lageabhängig, steuerlich schätzen lassen).
Degressive AfA (§ 7 Abs. 5 EStG)
Für Neubauten 2023–2026 (Mietwohngebäude): Optional 5 % degressiv → Wechsel zur linearen AfA jederzeit möglich.
Sonderabschreibung Denkmal und Sanierung
Bei denkmalgeschützten Immobilien oder Sanierungsgebieten: bis zu 9 % p.a. für 8 Jahre (dann 7 % für 4 Jahre) über die §§ 7h/7i EStG.
Praxisbeispiel
Häufige Fragen
Fragen zu AfA (Abschreibung)?
Wir beraten Sie persönlich – kostenlos und unverbindlich.
Jetzt Beratung anfragen