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Maklercourtage – Immobilien-Lexikon | Affelski Immobilienmanagement
Kauf & Verkauf

Maklercourtage

Die Maklercourtage ist die Vergütung des Immobilienmaklers für seine Vermittlungsleistung. Seit dem Bestellerprinzip (2020) gilt beim Verkauf: Wer den Makler beauftragt, zahlt mindestens die Hälfte – maximal je 3,57 % für Käufer und Verkäufer in NRW.

Ausführliche Erklärung

Die Maklercourtage (auch: Maklergebühr, Provision) ist die Vergütung, die ein Immobilienmakler für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrages erhält.

Rechtliche Grundlage

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten (§§ 656a–656d BGB). Das sogenannte Bestellerprinzip bei Kaufverträgen regelt:

  • Wurde der Makler ausschließlich von einer Partei beauftragt, zahlt diese allein.
  • Wurden beide Parteien vom Makler vertreten (doppelter Courtageanspruch), gilt: Keine Partei darf mehr zahlen als die andere. Üblich ist eine 50:50-Teilung.

Höhe der Provision

Die Courtage ist gesetzlich nicht gedeckelt, unterliegt aber dem Wettbewerb. Typische Werte:

  • NRW: 5,95 % (inkl. MwSt.) = je 2,975 % für Käufer und Verkäufer, oder je 3,57 % je nach Vereinbarung
  • Berlin/Brandenburg: oft 7,14 % gesamt (50:50)

Wann entsteht der Provisionsanspruch?

Der Makler verdient seine Courtage, wenn durch seine Tätigkeit ein Kaufvertrag zustande kommt. Ein Anspruch besteht nur bei einer wirksamen Maklervereinbarung (muss in Textform geschlossen werden, § 656a BGB).

Miete (Bestellerprinzip alt)

Bei Mietverhältnissen gilt das Bestellerprinzip bereits seit 2015: Wer den Makler beauftragt (i.d.R. der Vermieter), zahlt auch die Courtage.

Praxisbeispiel

Kaufpreis: 400.000 €. Vereinbarte Gesamtcourtage: 5,95 % (inkl. MwSt.) = 23.800 €. Bei 50:50-Teilung zahlt der Käufer 11.900 € und der Verkäufer 11.900 €.

Häufige Fragen

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