Grundsteuerreform
Die Grundsteuerreform 2022/2025 löst die verfassungswidrigen Einheitswerte ab. Ab 1. Januar 2025 werden Grundstücke bundesweit nach neuen Bewertungsregeln besteuert – mit dem Ziel aufkommensneutraler Umsetzung.
Ausführliche Erklärung
Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die alten Einheitswerte (aus 1964 in West-, 1935 in Ostdeutschland) für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat reagiert: Seit 2022 läuft die Neubewertung, ab 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuer.
Das Bundesmodell (gilt u.a. in NRW)
Die neue Grundsteuer berechnet sich aus:
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde
Grundsteuerwert (Bodenrichtwert × Fläche + Nettokaltmiete × Wohnfläche nach statistischen Werten)
Steuermesszahl für Wohngebäude: 0,031 ‰ (stark reduziert gegenüber alt)
Hebesatz: Jede Gemeinde legt ihn selbst fest – er wurde 2025 vielerorts angehoben, um das Aufkommen zu halten.
Öffnungsklausel
Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle entwickelt.
Auswirkungen für Eigentümer
- Teils deutliche Veränderungen gegenüber der alten Grundsteuer
- Umlagefähig auf Mieter (als Betriebskosten)
- Einspruchsfrist für Grundsteuerwertbescheide beachten!
Praxisbeispiel
Häufige Fragen
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