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Grundsteuerreform – Immobilien-Lexikon | Affelski Immobilienmanagement
Steuern & Recht

Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform 2022/2025 löst die verfassungswidrigen Einheitswerte ab. Ab 1. Januar 2025 werden Grundstücke bundesweit nach neuen Bewertungsregeln besteuert – mit dem Ziel aufkommensneutraler Umsetzung.

Ausführliche Erklärung

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die alten Einheitswerte (aus 1964 in West-, 1935 in Ostdeutschland) für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat reagiert: Seit 2022 läuft die Neubewertung, ab 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuer.

Das Bundesmodell (gilt u.a. in NRW)

Die neue Grundsteuer berechnet sich aus:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde

Grundsteuerwert (Bodenrichtwert × Fläche + Nettokaltmiete × Wohnfläche nach statistischen Werten)

Steuermesszahl für Wohngebäude: 0,031 ‰ (stark reduziert gegenüber alt)

Hebesatz: Jede Gemeinde legt ihn selbst fest – er wurde 2025 vielerorts angehoben, um das Aufkommen zu halten.

Öffnungsklausel

Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Modelle entwickelt.

Auswirkungen für Eigentümer

  • Teils deutliche Veränderungen gegenüber der alten Grundsteuer
  • Umlagefähig auf Mieter (als Betriebskosten)
  • Einspruchsfrist für Grundsteuerwertbescheide beachten!

Praxisbeispiel

Einfamilienhaus in NRW, Grundsteuerwert 280.000 €, Steuermesszahl 0,031 ‰ = 8,68 €. Hebesatz Kerpen 2025: 550 % → Grundsteuer: ca. 477 € p.a. (statt vorher z.B. 350 € → Steigerung möglich).

Häufige Fragen

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