Betriebskostenabrechnung
Die Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechnung) ist die jährliche Aufstellung aller umlagefähigen Kosten eines Mietobjekts. Sie muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen.
Ausführliche Erklärung
Die Betriebskostenabrechnung ist gesetzlich in § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Sie enthält alle umlagefähigen Kosten, die dem Mieter anteilig in Rechnung gestellt werden dürfen.
Umlagefähige Betriebskosten (Auswahl, § 2 BetrKV)
- Grundsteuer
- Wasserversorgung und Abwasser
- Warmwasser und Heizung
- Aufzug, Hausreinigung, Gartenpflege
- Beleuchtung, Schornsteinreinigung
- Versicherungen (Gebäudehaftpflicht, Gebäudeversicherung)
- Hausmeister (nur Tätigkeiten, keine Verwaltung)
- Müllabfuhr, Straßenreinigung
Nicht umlagefähig
- Verwaltungskosten
- Instandhaltungsrücklage
- Reparaturkosten
- Leerstandskosten
Formale Anforderungen
- Abrechnungszeitraum: in der Regel Kalenderjahr
- Frist: 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums
- Verteilerschlüssel muss angegeben sein
- Belege auf Anfrage einsehbar
Praxisbeispiel
Häufige Fragen
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