Denkmalschutz Immobilien
Denkmalgeschützte Immobilien unterliegen besonderen Auflagen bei Veränderungen, bieten aber erhebliche steuerliche Vorteile: Sanierungskosten können als AfA mit bis zu 9 % p.a. für 8 Jahre abgeschrieben werden.
Ausführliche Erklärung
Denkmalschutz in Deutschland ist Ländersache und wird in den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer geregelt (in NRW: Denkmalschutzgesetz NRW). Eine Immobilie wird in die Denkmalliste eingetragen, wenn sie für die Erhaltung aus historischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen bedeutsam ist.
Steuerliche Vorteile (§§ 7h, 7i EStG)
Für Eigen- und Fremdnutzer gelten unterschiedliche Abschreibungsregeln:
- Vermieter: 9 % p.a. für 8 Jahre, dann 7 % p.a. für 4 Jahre → gesamt 110 % der Sanierungskosten über 12 Jahre
- Selbstnutzer: 9 % p.a. für 10 Jahre → 90 % als Sonderausgaben (§ 10f EStG)
Voraussetzungen für die Steuerförderung
- Denkmalschutzrechtliche Genehmigung vor Baubeginn
- Abstimmung mit Denkmalschutzbehörde
- Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach Fertigstellung
Einschränkungen
- Änderungen am Erscheinungsbild genehmigungspflichtig
- Fassadenveränderungen, Fensteraustausch, Dachneudeckung etc. nur nach Absprache
- Abriss grundsätzlich nicht genehmigungsfähig
Praxisbeispiel
- Jahr 1–8: 9 % × 300.000 = 27.000 €/Jahr absetzbar
- Jahr 9–12: 7 % × 300.000 = 21.000 €/Jahr absetzbar
- Gesamtabschreibung: 330.000 € (110 %)
- Bei Steuersatz 42 %: Steuerersparnis ca. 138.600 € über 12 Jahre
Häufige Fragen
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