Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse begrenzt in angespannten Wohnungsmärkten die Miete bei Neuvermietungen auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt in NRW in ausgewiesenen Gemeinden und ist bis Ende 2025 befristet.
Ausführliche Erklärung
Die Mietpreisbremse (§§ 556d–556g BGB) trat 2015 in Kraft und wurde mehrfach verlängert. Sie gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die von den Landesregierungen per Verordnung ausgewiesen werden.
Wie funktioniert die Mietpreisbremse?
Bei einer Neuvermietung darf die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) nicht um mehr als 10 % übersteigen.
Ausnahmen (§ 556e BGB)
- Erstmalige Vermietung (Neubau, Fertigstellung nach 01.10.2014)
- Umfassend modernisierte Wohnungen (innerhalb der letzten 3 Jahre)
- Vormieter zahlte bereits mehr → diese höhere Miete darf beibehalten werden
Geltungsbereich in NRW
Zahlreiche NRW-Städte unterliegen der Mietpreisbremse, darunter Köln, Bonn, Düsseldorf, Aachen, Münster und Leverkusen.
Was können Mieter tun?
Mieter müssen dem Vermieter zunächst schriftlich rügen (§ 556g Abs. 2 BGB). Erst nach der Rüge können zu viel gezahlte Mieten für die Zukunft zurückgefordert werden.
Mietpreisbremse vs. Kündigungsschutz
Die Mietpreisbremse regelt nur die Miethöhe bei Neuvermietung. Der Kündigungsschutz (§ 573 BGB) und die Kappungsgrenze (§ 558 BGB) bei Bestandsmietverhältnissen sind separate Regelungen.
Praxisbeispiel
Häufige Fragen
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