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Instandhaltungsrücklage – Immobilien-Lexikon | Affelski Immobilienmanagement
Mietrecht

Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage (auch: Erhaltungsrücklage nach § 19 WEG) ist das angesammelte Kapital einer WEG für zukünftige Reparaturen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum. Sie ist keine Miete, sondern wird ins Eigentum der Gemeinschaft eingezahlt.

Ausführliche Erklärung

Die Instandhaltungsrücklage (seit WEG-Reform 2020 offiziell "Erhaltungsrücklage") ist ein Pflichtbestandteil jeder ordnungsgemäßen WEG-Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG).

Zweck

Sie dient der Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum – ohne dass bei jedem Schaden eine Sonderumlage erhoben werden muss.

Empfohlene Höhe

Die Zweite Berechnungsverordnung (§ 28 II. BV) diente früher als Richtwert. Heute orientiert man sich an:

  • Peters-Formel: Gebäudeneuwert × 1,5 / 80 Jahre / m² Wohnfläche
  • Praxis: ca. 0,8–1,5 €/m² Wohnfläche pro Monat (je nach Alter und Zustand)

Steuerliche Behandlung

  • Einzahlungen sind keine absetzbaren Kosten (kein Werbungskostenabzug)
  • Entnahmen für tatsächliche Reparaturen sind als Werbungskosten abziehbar

Beim Immobilienkauf beachten

Eine gut gefüllte Rücklage ist ein Qualitätsmerkmal. Eine niedrige Rücklage kann bedeuten, dass bald Sonderumlagen drohen. Lassen Sie sich beim Kauf die Höhe der Rücklage und anstehende Reparaturen zeigen.

Praxisbeispiel

WEG mit 20 Wohnungen, je 75 m², Gebäude Baujahr 1985. Peters-Formel: 2.000 €/m² (Neuwert) × 1,5 / 80 / 1.500 m² Gesamtfläche = 0,25 €/m² pro Monat. Gesamteinzahlung pro Monat: ca. 375 €. Tatsächlich empfohlen für ein 40 Jahre altes Gebäude: eher 1,00–1,50 €/m² = 1.500–2.250 €/Monat.

Häufige Fragen

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