Instandhaltungsrücklage
Die Instandhaltungsrücklage (auch: Erhaltungsrücklage nach § 19 WEG) ist das angesammelte Kapital einer WEG für zukünftige Reparaturen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum. Sie ist keine Miete, sondern wird ins Eigentum der Gemeinschaft eingezahlt.
Ausführliche Erklärung
Die Instandhaltungsrücklage (seit WEG-Reform 2020 offiziell "Erhaltungsrücklage") ist ein Pflichtbestandteil jeder ordnungsgemäßen WEG-Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG).
Zweck
Sie dient der Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum – ohne dass bei jedem Schaden eine Sonderumlage erhoben werden muss.
Empfohlene Höhe
Die Zweite Berechnungsverordnung (§ 28 II. BV) diente früher als Richtwert. Heute orientiert man sich an:
- Peters-Formel: Gebäudeneuwert × 1,5 / 80 Jahre / m² Wohnfläche
- Praxis: ca. 0,8–1,5 €/m² Wohnfläche pro Monat (je nach Alter und Zustand)
Steuerliche Behandlung
- Einzahlungen sind keine absetzbaren Kosten (kein Werbungskostenabzug)
- Entnahmen für tatsächliche Reparaturen sind als Werbungskosten abziehbar
Beim Immobilienkauf beachten
Eine gut gefüllte Rücklage ist ein Qualitätsmerkmal. Eine niedrige Rücklage kann bedeuten, dass bald Sonderumlagen drohen. Lassen Sie sich beim Kauf die Höhe der Rücklage und anstehende Reparaturen zeigen.
Praxisbeispiel
Häufige Fragen
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