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Auflassung – Immobilien-Lexikon | Affelski Immobilienmanagement
Kauf & Verkauf

Auflassung

Die Auflassung ist die Einigung von Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück (§ 925 BGB). Sie ist notwendig für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch und muss notariell beurkundet werden.

Ausführliche Erklärung

Die Auflassung (§ 925 BGB) ist neben der Grundbucheintragung eine der zwei zwingend erforderlichen Voraussetzungen für den Eigentumsübergang an Immobilien in Deutschland (§ 873 BGB).

Ablauf beim Immobilienkauf

1. Kaufvertrag: Verpflichtungsgeschäft – beide Parteien verpflichten sich

2. Auflassungsvormerkung: Sicherung des Käufers im Grundbuch vor weiteren Verfügungen des Verkäufers

3. Kaufpreiszahlung

4. Auflassung: Einigung über den Eigentumsübergang (i.d.R. bereits im Kaufvertrag erklärt)

5. Eigentumsumschreibung: Grundbuchamt trägt den neuen Eigentümer ein

Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) sichert den Anspruch des Käufers ab, sobald der Kaufvertrag beurkundet ist. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück noch einmal verkauft oder belastet. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Zeitlicher Ablauf

In der Praxis vergehen zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung oft 4–8 Wochen (Grunderwerbsteuer, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Grundbuchamt).

Praxisbeispiel

Kaufvertrag beurkundet am 01.03. Auflassungsvormerkung eingetragen am 05.03. Kaufpreis gezahlt am 20.03. GrESt-Bescheid erhalten am 10.04. Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt am 20.04. Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 30.04.

Häufige Fragen

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